Rechtsprechung
BVerwG, 07.05.1957 - III C 179.56 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1957,1948) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- WM 1957, 1008
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 20.11.1956 - III B 136.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 07.05.1957 - III C 179.56
Selbst wenn das formelle Gläubigerrecht eine Vermutung für das materielle schaffen sollte (obwohl es, wie der Senat in seinemBeschluß vom 20. November 1956 - BVerwG III B 136.56 - ausgeführt hat, allgemeingültige Grundsätze für die Auslegung des Parteiwillens bei Verträgen der vorliegenden Art angesichts der Verschiedenheit der Einzelfälle in weitem Umfange nicht gibt), so kann diese Vermutung doch aus den Umständen heraus entkräftet werden.
- BVerwG, 05.07.1960 - III C 355.58
Rechtsmittel
Wie BVerwG III A 58.53; III C 179.56; III C 280.56.Allein wesentlich sei die Frage, worauf der Wille des Einzahlenden gerichtet gewesen sei, ohne daß es darauf ankomme, ob die Sparkasse Kenntnis von diesem Willen gehabt habe (Urteile vom 20. Oktober 1953 - BVerwG III A 58.53 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.1 Nr. 5 zu § 31 SHG]; vom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 179.56 - und vom 30. Januar 1958 - BVerwG III C 280.56 -).
- BVerwG, 30.01.1958 - III C 280.56
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie in denEntscheidungen vom 20. Oktober 1953 - BVerwG III A 58.53 (ZLA 1954 S. 11) - undvom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 179.56 - zum Ausdruck gekommen ist, kommt es für die Frage, wem die Forderung aus dem Sparkassenguthaben zusteht, auf den sich aus den gesamten Umständen ergebenden Willen des Einzahlenden an, ohne daß auch eine Klarlegung gegenüber der Sparkasse erforderlich ist.Aber auch sämtliche anderen Vorgänge, die sich nur auf das formelle Gläubigerrecht beziehen, besagen nichts über das materielle (vgl. hierzu dasUrteil des erkennenden Senats vom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 179.56 -).